Welche Mängel bei der Wohnungsübergabe erlaubt sind
Diese Frage beantworten wir in dem nachfolgenden Text. Denn ein Umzug ist stressig und bedeutet in der Regel, dass an zwei Adressen gearbeitet werden muss. Die “alte” Wohnung möchten die meisten Mieter sauber und mängelfrei übergeben. Dabei sind einige Schönheitsreparaturen gar nicht nötig und müssen vom Mieter nicht geleistet werden. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Mängel bei einer Mietwohnung durchgehen.
Wände dürfen selbst gestrichen werden!
In vielen Mietverträgen werden beim Auszug aus der Mietwohnung Schönheitsreparaturen verlangt. Der Mieter muss diese nicht von einer Fachfirma durchführen lassen, sondern darf die Schönheitsreparaturen selbst erledigen.
Müssen die Wände gestrichen werden, besteht keine Pflicht zur Verwendung einer weißen Wandfarbe. Es ist lediglich geregelt, dass eine gedeckte Wandfarbe genutzt werden sollte und das die Wände “fachgerecht” gestrichen werden. Das bedeutet, es reicht eine Leistung “mittlerer Art und Güte” und es ist keine professionelle Malerarbeit notwendig. Auf grelle Wandfarben sollten Sie jedoch verzichten.
“Normale Abnutzung” des Fußbodens muss hingenommen werden!
Wer eine Wohnung nutzt, verursacht auch Gebrauchsspuren. Handelt es sich um leichte Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer oder Druckstellen auf dem Boden, muss der Mieter diese nicht beseitigen.
“Normale Abnutzung” muss durch den Vermieter hingenommen werden und darf nicht zum Nachteil des Mieters ausgelegt werden. Handelt es sich allerdings um schwere Beschädigungen wie beispielsweise Brandlöcher oder andere schwere Schäden am Fußboden, muss der Mieter diese beseitigen bzw. ausbessern.
Generelle Abnutzung der Wohnung
Neben den Bodenbereichen kann es selbstverständlich zu weiteren Abnutzungsspuren oder Defekten kommen. So können beispielsweise Gebrauchsspuren im Badezimmer (Fliesenbereich) oder verkalkte Duscharmaturen auftreten. Dabei handelt es um “normale Gebrauchsspuren”, für die der Mieter, je nach Mietzeit, nicht aufkommen muss. Selbstverständlich ist es vom jeweiligen Defekt und von der Mietzeit abhängig, ob etwas als “normale Abnutzung” gilt oder ersetzt werden muss.
“Besenrein” bedeutet nicht “klinisch sauber”!
Der Mieter muss die Wohnung nicht von Grund auf reinigen, wenn im Mietvertrag eine “besenreine” Wohnungsübergabe vereinbart wurde. Das bedeutet lediglich, dass der Mieter den Schmutz grob entfernen und einmal durchfegen sollte. Des Weiteren muss der Mieter für eine Wohnungsübergabe nicht die Fenster putzen.
Feststellung von Mängeln nach der Übergabe
Ist die Übergabe der Mietwohnung erfolgt und wurde das Übergabeprotokoll bereits von ehemaligem Mieter und Vermieter unterschrieben, kann der Vermieter später keine Mängelbeseitigung mehr verlangen. Das bedeutet, dass nachträglich festgestellte Mängel nicht vom ehemaligem Mieter übernommen werden müssen.
Pflichten von Vermietern und Mietern
Der Vermieter muss während der Mietzeit gravierende Mängel in Haus oder Wohnung entfernen. Dazu zählt beispielsweise Schimmel im Mietobjekt. Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel mitteilen. Führt eine Beseitigung des Mangels nicht zum Erfolg, ist der Mieter verpflichtet dies dem Vermieter anzuzeigen. Oftmals verweist ein Mieterbund darauf, dass der Mieter die Miete nicht mindern darf, wenn er dem Vermieter den Mangel nicht mitgeteilt hat.
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