Ratgeber Grillen auf dem Balkon
Joshua Resnick

Welche Vorschriften gibt es zum Grillen auf dem Balkon?

Mit Beginn der Grillsaison stehen Mieter vor der alljährlichen Frage, ob das Steak zum Feierabendbier auch auf dem Balkon auf dem Grill gewendet werden kann. Grillt die Nachbarschaft gleichzeitig, führt dies in der Regel zu Ärger und Unstimmigkeiten mit den Nachbarn, bei denen der Grill aus ist. Es gibt ganz klare Regeln und Richtlinien, die das Grillen auf dem Balkon und im Garten regulieren und nach denen Sie sich richten sollten.

Welche Vorschriften gelten beim Grillen auf dem Balkon?

Der Holzkohlegrill auf dem Balkon führt dank starkem Qualm und Rauch in den Nachbarwohnungen immer zu Ärger und kann sogar mit einer Mahnung des Vermieters einhergehen. Anstelle sich dem Bruch der nachbarschaftlichen Ruhe auszusetzen, sollten Sie sich gütlich einigen und einen Grillabend im Vorfeld mit Ihren Nachbarn oder über Ihnen wohnenden Mietern absprechen. Der Geschäftsführer des Mieterschutzbundes weist darauf hin, dass es keine bundesweit gültigen Regelungen für den Grill auf dem Balkon gibt und eine Absprache mit der Nachbarschaft immer von Vorteil ist.

Auch wenn die Vorschriften keiner einheitlichen Regelung obliegen, ist das Urteil des Landgerichts Bonn (AZ: 6 C 545/96) eine Präzedenz, an der sich Mieter orientieren sollten. Von April bis September ist das Grillen einmal pro Monat erlaubt, sofern die Mitbewohner zwei Tage vorab über das Vorhaben informiert werden.

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Kann der Vermieter ein Grillverbot im Vertrag festhalten?

Möchten Sie auf den Grillgenuss nicht verzichten, sollte dieser Aspekt bereits auf der Wohnungssuche im Fokus stehen. Denn das Landgericht Essen (AZ: 10 S 438/01) hat ein Urteil erwirkt, mit dem der Vermieter über die Duldung oder das Verbot entscheiden kann. Sollte Ihr Mietvertrag eine dementsprechende Klausel beinhalten, wird auch der Elektrogrill zum Stein des Anstoßes und kann Sie bei Nichtbeachtung vor eine Abmahnung vom Vermieter, als auch vor eine fristlose Kündigung stellen. Das Verbot kann direkt als Punkt im Mietvertrag, aber auch in der Hausordnung geregelt sein. Wer bisher grillen durfte, muss nicht mit einem nachträglichen Verbot rechnen. Eine Änderung im Mietvertrag diesbezüglich ist nicht Bestandteil der Gesetzgebung und Sie können aufatmen, wenn Ihr Mietvertrag kein Grillverbot enthält.

Erlaubnis und Verbote – was darf man?

Sieht der Mietvertrag keine andere Regelung vor, ist Grillen grundsätzlich erlaubt, wenn sich andere Mieter nicht belästigt und von einer hohen Rauchentwicklung in ihrer freien Entfaltung, im Nachbarrecht oder im Persönlichkeits- und Eigentumsschutz beeinträchtigt fühlen. Dies, als auch das Immissionsschutzgesetz sind die häufigsten Streitpunkte, die bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet werden können. Wenn Sie Ihre Nachbarn einladen und die Rauchentwicklung durch Alufolie oder Grillschalen senken, werden sich in der Regel keine Kläger, sondern sogar neue Freunde in der Nachbarschaft finden.

Lärm reduzieren und Ruhezeiten beachten

Hält sich ein Nachbar nicht an die Regeln, suchen Sie am besten das Gespräch und gehen nicht gleich zum Vermieter oder gar vor Gericht. Zeigen Sie ein wenig Verständnis, denn auch Sie könnten bei guter Stimmung die Zeit und Umgebung vergessen.

Vor allem bei Partys mit mehreren Gästen sollten Sie darauf achten, dass die Nachtruhe ab 22. Uhr eingehalten und die Feierlichkeit ab diesem Zeitpunkt ins Haus verlagert wird.

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