Winterdienst von der Steuer absetzen Ratgeber für Immobilienbesitzer und Mieter
Winterdienst von der Steuer absetzen Ratgeber für Immobilienbesitzer und Mieter

Winterdienst von der Steuer absetzen: Ratgeber für Immobilienbesitzer und Mieter

Der Winterdienst gehört in vielen Regionen Deutschlands zu den unumgänglichen Pflichten, insbesondere bei Schneefall und Glätte. Sowohl Eigentümer von Immobilien als auch Mieter sind oft rechtlich verpflichtet, für sichere Wege zu sorgen. Was viele jedoch nicht wissen: Die Kosten für beauftragte Winterdienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Dies bietet eine attraktive Möglichkeit, die finanziellen Belastungen in der kalten Jahreszeit zu reduzieren.

Mit gezielter Planung und korrekter Abrechnung lassen sich Steuervorteile nutzen, die vor allem für Immobilienbesitzer und Mieter gleichermaßen interessant sind. Dieser Ratgeber erklärt, warum der Winterdienst steuerlich relevant ist, welche rechtlichen Grundlagen dabei gelten und wie man als Privatperson die Vorteile optimal ausschöpft.


Warum der Winterdienst steuerlich relevant ist

In Deutschland trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht Eigentümer von Grundstücken sowie Mieter, die für einen sicheren Zugang zum Grundstück sorgen müssen. Diese Pflicht umfasst vor allem das Schneeräumen und Streuen von Gehwegen, Einfahrten und Eingangsbereichen.

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Durch die Möglichkeit, diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen, können Betroffene ihre Steuerlast erheblich senken. Dabei akzeptiert das Finanzamt unter bestimmten Bedingungen die Aufwendungen, die durch die Beauftragung eines Dienstleisters entstehen.

Vorteile im Überblick:

  • Reduzierung der Kosten für den Winterdienst
  • Entlastung durch professionelle Dienstleister
  • Zusätzliche finanzielle Vorteile in der Einkommensteuererklärung

Zielgruppe: Mieter und Eigentümer

Die steuerliche Absetzbarkeit des Winterdienstes richtet sich an zwei Zielgruppen:

  1. Mieter: Sie können die Kosten absetzen, wenn der Vermieter einen Winterdienst beauftragt und die Aufwendungen über die Nebenkostenabrechnung umlegt.
  2. Eigentümer: Für sie gilt die Regelung direkt, wenn sie selbst einen Dienstleister für das Räumen und Streuen rund um die Immobilie beauftragen.

Beide Gruppen profitieren davon, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß dokumentiert und abgerechnet werden.


Bedeutung von Steuervorteilen in der Winterzeit

Die kalte Jahreszeit bringt nicht nur zusätzliche Aufgaben, sondern auch Kosten mit sich. Die Möglichkeit, bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro jährlich, steuerlich abzusetzen, stellt eine erhebliche Entlastung dar. Gerade bei strengen Wintern und hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ist dies ein willkommener Vorteil. Zudem ermöglicht die steuerliche Förderung, dass mehr Menschen professionelle Dienstleistungen nutzen, anstatt sich selbst der oft anstrengenden Arbeit auszusetzen.


Grundlagen: Steuerliche Absetzbarkeit des Winterdienstes

Definition: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht das Finanzamt Arbeiten, die im Haushalt oder auf dem Grundstück durchgeführt werden und normalerweise auch von den Bewohnern selbst erledigt werden könnten. Dazu zählen beispielsweise:

  • Schneeräumen auf Gehwegen, Einfahrten und Höfen
  • Streuen von Salz oder Sand auf glatten Flächen
  • Entfernen von Eiszapfen oder gefährlichen Schneemassen

Der Winterdienst fällt daher eindeutig unter diese Definition.


Rechtliche Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Damit die Kosten für den Winterdienst steuerlich absetzbar sind, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden:

  1. Rechnungserstellung: Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
  2. Bezahlung: Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen führen zum Ausschluss von der steuerlichen Absetzbarkeit.
  3. Höchstbetrag: Es können 20 % der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, geltend gemacht werden.
  4. Zuordnung: Die Arbeiten müssen auf dem eigenen Grundstück oder auf angrenzenden öffentlichen Flächen durchgeführt werden, für die der Eigentümer verantwortlich ist.

Welche Arbeiten zählen: Räumen, Streuen, Eiszapfen entfernen

Das Finanzamt erkennt nur bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Winterdienstes an. Dazu gehören:

  • Räumen: Entfernen von Schnee auf Gehwegen, Eingangsbereichen und Zufahrten
  • Streuen: Verhindern von Glätte auf Verkehrsflächen durch Sand, Kies oder Streusalz
  • Eiszapfen entfernen: Beseitigung von gefährlichen Eisbildungen an Dächern und Gebäuden

Nicht absetzbar sind hingegen Materialkosten, wie etwa der Kauf von Streugut, da diese nicht unter die Arbeitsleistungen fallen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Arbeits- und Materialkosten in der Rechnung separat ausgewiesen werden.

In den nächsten Abschnitten erfahren Sie, welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, wie Sie die Kosten korrekt in Ihrer Steuererklärung angeben und welche häufigen Fehler es zu vermeiden gilt. Nutzen Sie die Steuervorteile clever, um finanziell entspannt durch den Winter zu kommen!


Voraussetzungen für den Steuerabzug

Die steuerliche Absetzbarkeit von Winterdienstkosten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, müssen die Regeln zur Rechnungserstellung, Bezahlung und den geltenden Höchstbeträgen genau beachtet werden.


Rechnungserstellung: Was muss darauf stehen?

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Dienstleisters
  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Datum der Ausstellung und des Leistungszeitraums
  • Genaue Beschreibung der Leistungen (z. B. Schneeräumen, Streuen)
  • Aufschlüsselung der Kosten: Arbeits- und Anfahrtskosten müssen separat aufgeführt sein. Materialkosten dürfen nicht in den Arbeitskosten enthalten sein.
  • Gesamtbetrag der Rechnung und ausgewiesene Mehrwertsteuer

Die Rechnung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da das Finanzamt diese bei einer Prüfung einsehen möchte.


Bezahlmethoden: Warum Barzahlungen nicht anerkannt werden

Um Missbrauch zu vermeiden, akzeptiert das Finanzamt ausschließlich Zahlungen, die nachweisbar sind. Daher gilt:

  • Erlaubt: Überweisung, Lastschrift, Kreditkartenzahlung
  • Nicht erlaubt: Barzahlungen

Die Zahlung muss direkt auf das Konto des Dienstleisters erfolgen, damit der Geldfluss nachweisbar ist. Dieser Nachweis erfolgt über den Kontoauszug, der gemeinsam mit der Rechnung aufzubewahren ist.


Höchstbeträge und Prozentsätze: Was sagt das Finanzamt?

Das Finanzamt berücksichtigt bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Dies gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, einschließlich des Winterdienstes. Wichtig ist, dass dieser Höchstbetrag für alle Dienstleistungen zusammen zählt, z. B. auch für Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten.

Beispielrechnung:
Wenn Sie jährlich 2.500 Euro für Winterdienstleistungen zahlen, können Sie 20 % davon, also 500 Euro, in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Der steuerliche Vorteil verringert Ihre Einkommensteuer direkt und nicht nur das zu versteuernde Einkommen.


Abgrenzung: Was kann abgesetzt werden?

Die steuerliche Anerkennung des Winterdienstes ist nicht uneingeschränkt. Es gibt klare Vorgaben, welche Kosten übernommen werden und welche nicht.


Arbeits- und Anfahrtskosten vs. Materialkosten

Das Finanzamt unterscheidet strikt zwischen den Kostenarten:

  1. Arbeitskosten: Diese sind voll absetzbar, sofern sie in der Rechnung detailliert aufgeführt sind. Dazu zählen die Kosten für Schneeräumung, Streuarbeiten oder Eiszapfenentfernung.
  2. Anfahrtskosten: Auch die Fahrtkosten des Dienstleisters können abgesetzt werden, solange sie gesondert aufgeführt werden.
  3. Materialkosten: Kosten für Streugut, Salz oder Sand werden nicht anerkannt, da diese nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen. Deshalb ist es wichtig, dass die Materialkosten separat in der Rechnung aufgeführt werden.

Öffentliche Gehwege vs. privates Grundstück

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage, welche Flächen in die steuerliche Absetzbarkeit fallen:

  • Privates Grundstück: Arbeiten auf dem eigenen Grundstück, wie Hof, Garten oder Zufahrt, sind in jedem Fall absetzbar.
  • Öffentliche Gehwege: Arbeiten auf angrenzenden öffentlichen Gehwegen sind seit einer Regeländerung ebenfalls steuerlich absetzbar, sofern diese vom Eigentümer oder Mieter rechtlich gepflegt werden müssen.

Nicht absetzbar sind Arbeiten auf öffentlichen Straßen, da dies nicht in den privaten Verantwortungsbereich fällt.


Neue Regelungen: Gehwege außerhalb des Grundstücks

Früher akzeptierte das Finanzamt ausschließlich Arbeiten auf dem eigenen Grundstück. Heute können auch die Kosten für Arbeiten an angrenzenden öffentlichen Gehwegen abgesetzt werden, sofern der Eigentümer oder Mieter verpflichtet ist, diese zu räumen und zu streuen.

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für befahrbare öffentliche Straßen oder Flächen, die nicht direkt an das Grundstück angrenzen.


Zusammenfassung: Was wird abgesetzt?

Kostenart Absetzbar? Hinweis
Arbeitskosten ✅ Ja Muss in der Rechnung aufgeführt sein
Anfahrtskosten ✅ Ja Gesonderte Ausweisung erforderlich
Materialkosten ❌ Nein Nicht absetzbar
Privates Grundstück ✅ Ja Hof, Garten, Zufahrt
Öffentlicher Gehweg ✅ Ja Direkt angrenzend und in eigener Räumverpflichtung
Öffentliche Straßen ❌ Nein Keine Absetzbarkeit möglich

Diese klare Abgrenzung hilft Ihnen, Fehler bei der Steuererklärung zu vermeiden und das Maximum aus Ihren Steuervorteilen herauszuholen.

Praktische Tipps für Eigentümer und Mieter

Damit Sie bei der Beauftragung eines Winterdienstes sowohl rechtlich abgesichert als auch steuerlich optimal aufgestellt sind, ist die richtige Vorbereitung entscheidend. Hier einige praktische Tipps:


Wie finde ich einen qualifizierten Winterdienst?

Ein professioneller und zuverlässiger Winterdienst sorgt nicht nur für sichere Wege, sondern auch dafür, dass die Arbeiten den steuerlichen Anforderungen genügen. So finden Sie den richtigen Anbieter:

  1. Lokale Empfehlungen nutzen: Fragen Sie Nachbarn, Hausverwaltungen oder in lokalen Online-Gruppen nach Empfehlungen.
  2. Zertifikate prüfen: Achten Sie auf professionelle Anbieter mit Nachweisen wie Gewerbeanmeldung oder Mitgliedschaft in Berufsverbänden.
  3. Kostenvoranschläge einholen: Fordern Sie mehrere Angebote an, um die Preise und Leistungen zu vergleichen.
  4. Bewertungen prüfen: Online-Bewertungen oder Kundenreferenzen können hilfreiche Einblicke in die Zuverlässigkeit des Anbieters geben.

Verträge und Rechnungsprüfung: Worauf achten?

Ein schriftlicher Vertrag gibt Ihnen Sicherheit und schützt vor Missverständnissen. Achten Sie dabei auf folgende Punkte:

  • Leistungsumfang: Klare Definition, welche Arbeiten ausgeführt werden (z. B. Schneeräumen, Streuen).
  • Einsatzzeiten: Vereinbaren Sie feste Zeiten, insbesondere bei akuter Glätte oder Schneefall.
  • Rechnungsdetails: Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung mit separater Ausweisung von Arbeits-, Anfahrts- und Materialkosten.
  • Haftung: Stellen Sie sicher, dass der Anbieter ausreichend versichert ist, falls es zu Schäden oder Unfällen kommt.

Streupflicht und Haftung: Ihre rechtlichen Pflichten

Eigentümer und Mieter tragen eine Verkehrssicherungspflicht, die sicherstellt, dass Wege rund um die Immobilie gefahrlos genutzt werden können. Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Zeiten: Werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr.
  • Flächen: Gehwege, Eingangsbereiche, Treppen und Zufahrten.
  • Haftung: Kommt jemand durch Vernachlässigung der Räumpflicht zu Schaden, haftet der Eigentümer oder Mieter.

Ein professioneller Winterdienst übernimmt diese Aufgaben und reduziert das Haftungsrisiko.


Schritt-für-Schritt-Anleitung: Kosten in der Steuererklärung angeben

Das Finanzamt macht es leicht, die Winterdienstkosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Mit diesen Schritten gelingt es Ihnen problemlos:


Anlage “Haushaltsnahe Aufwendungen” richtig ausfüllen

  1. Formular aufrufen: Öffnen Sie die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ in Ihrer Steuererklärung.
  2. Kosten eintragen: Tragen Sie die Aufwendungen für den Winterdienst in die entsprechenden Felder ein.
    • Bereich: „Haushaltsnahe Dienstleistungen“.
    • Betrag: Nur die Arbeits- und Anfahrtskosten angeben (ohne Materialkosten).
  3. 20 % Regelung: Das Finanzamt berücksichtigt automatisch 20 % der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro.

Wichtige Unterlagen: Was benötigt das Finanzamt?

Für die Anerkennung Ihrer Aufwendungen fordert das Finanzamt folgende Nachweise:

  • Rechnung des Dienstleisters: Mit detaillierter Aufschlüsselung der Kosten.
  • Zahlungsnachweis: Kontoauszug oder Überweisungsbeleg (keine Barzahlungen).
  • Nebenkostenabrechnung (bei Mietern): Wenn der Winterdienst über die Betriebskosten umgelegt wird.

Bewahren Sie diese Unterlagen mindestens 10 Jahre auf, da das Finanzamt diese bei einer Prüfung anfordern kann.


Häufige Fehler vermeiden

  • Barzahlung: Diese wird vom Finanzamt grundsätzlich abgelehnt.
  • Fehlende Rechnung: Ohne ordnungsgemäße Rechnung wird der Abzug nicht gewährt.
  • Materialkosten absetzen: Diese sind nicht steuerlich begünstigt.

Fallbeispiele: Steuerersparnis durch Winterdienst

Praktische Beispiele helfen, die steuerlichen Vorteile des Winterdienstes besser zu verstehen. Hier zwei typische Szenarien:


Beispiel 1: Eigentümer eines Einfamilienhauses

Herr Meier besitzt ein Einfamilienhaus und beauftragt einen Winterdienst, der monatlich 100 Euro für Schneeräumung und Streuarbeiten berechnet. Die jährlichen Kosten betragen:

  • Arbeitskosten: 1.200 Euro
  • Absetzbarer Betrag: 20 % von 1.200 Euro = 240 Euro
  • Steuervorteil: Herr Meier spart 240 Euro direkt an Einkommensteuer ein.

Beispiel 2: Mieter in einer Wohnanlage

Frau Müller wohnt zur Miete in einer Wohnanlage. Der Vermieter beauftragt einen Hausmeisterservice für den Winterdienst, dessen Kosten anteilig über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Ihr Anteil beträgt:

  • Arbeitskosten: 300 Euro
  • Absetzbarer Betrag: 20 % von 300 Euro = 60 Euro
  • Steuervorteil: Frau Müller spart 60 Euro an Einkommensteuer ein.

Diese Beispiele zeigen, wie einfach es ist, den Winterdienst steuerlich zu nutzen. Mit der richtigen Vorbereitung und Umsetzung können Sie Ihre Steuerlast effektiv reduzieren und zugleich sicherstellen, dass alle Wege im Winter sicher und begehbar bleiben.

Häufige Leserfragen zum Thema Winterdienst und Steuerabzug


1. Welche Kosten für den Winterdienst kann ich steuerlich absetzen?

Sie können die Arbeitskosten (Schneeräumen, Streuarbeiten) und Anfahrtskosten des Dienstleisters absetzen. Materialkosten, wie Streugut oder Salz, sind jedoch nicht steuerlich begünstigt. Es ist wichtig, dass diese Posten in der Rechnung separat ausgewiesen werden. Zudem dürfen die Arbeiten nur auf Ihrem Grundstück oder angrenzenden Gehwegen erfolgen.


2. Kann ich die Kosten für den Winterdienst auch als Mieter absetzen?

Ja, auch Mieter können die Kosten absetzen, sofern der Vermieter einen Winterdienst beauftragt und diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegt. Der jeweilige Anteil wird in der Steuererklärung unter haushaltsnahen Dienstleistungen angegeben.


3. Muss ich dem Finanzamt immer die Rechnung einreichen?

Die Rechnung muss nicht automatisch eingereicht werden, sollte jedoch mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Im Falle einer Steuerprüfung fordert das Finanzamt die Rechnung und den Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug) an.


4. Warum werden Barzahlungen für den Winterdienst nicht anerkannt?

Das Finanzamt akzeptiert nur Zahlungen, die sich eindeutig nachweisen lassen, um Schwarzarbeit zu verhindern. Daher sind Barzahlungen ausgeschlossen. Nutzen Sie stattdessen Überweisungen oder andere elektronische Zahlungsmethoden.


5. Gibt es eine Höchstgrenze für die Absetzbarkeit der Kosten?

Ja, Sie können 20 % der Kosten, jedoch maximal 4.000 Euro pro Jahr, für alle haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Das bedeutet, dass auch Kosten für Gartenpflege, Hausreinigung oder Winterdienst in diese Grenze fallen.


6. Kann ich den Winterdienst für öffentliche Straßen steuerlich geltend machen?

Nein, die Kosten für Arbeiten auf öffentlichen Straßen oder Flächen, die nicht direkt an Ihr Grundstück angrenzen, sind nicht absetzbar. Anerkannt werden lediglich Arbeiten auf Ihrem privaten Grundstück oder auf Gehwegen, für die Sie verkehrssicherungspflichtig sind.


7. Was passiert, wenn der Winterdienst schlecht oder unvollständig arbeitet?

Als Auftraggeber sollten Sie darauf achten, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen erfüllt werden. Kommt es zu Schäden oder Unfällen, weil der Dienstleister seine Pflichten nicht erfüllt, haften Sie als Eigentümer oder Mieter. Achten Sie deshalb darauf, nur qualifizierte Anbieter mit ausreichendem Versicherungsschutz zu beauftragen.


8. Was muss ich tun, wenn ich den Winterdienst in der Steuererklärung angeben möchte?

Tragen Sie die Kosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Halten Sie die Rechnung des Dienstleisters sowie den Zahlungsnachweis bereit. Achten Sie darauf, nur die Arbeits- und Anfahrtskosten anzugeben und Materialkosten auszuschließen.

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Jan Oliver Fricke
Als Herausgeber des Online Magazine Haus & Garten ist es mir eine Freude, die Leser über Interessante Themen zu informieren und meine Erfahrungen zu teilen.