Baukindergeld (KfW 424) Zuschuss für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern
Stellen Sie den Antrag auf Baukindergeld ab dem 18.09.2018 bei der KfW, wie sie es machen erfahren sie hier! Sie erhalten Pro Kind und Jahr 1.200 € über 10 Jahre hinweg, also 12.000 € bei einem Kind. Bei einem Max. 75.000 € zu versteuerndes Einkommen plus Freibetrag 15.000 € pro Kind, was 90.000 € entspricht. Die Immobilie muss in den Zeitraum 01.01.2018-31.12.2020 erworben werden/sein.
Das Baukindergeld des Bundes wird über das KfW-Zuschussportal beantragt. Der Zuschuss kann erst nach dem Einzug in die neue Immobilie beantragt werden. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Einzug bei der KfW vorliegen (Datum der Meldebestätigung ist ausschlaggebend hierfür). Wer vor dem 18.09.2018 bereits in die Immobilie eingezogen ist, hat bis 31.12.2018 Zeit, den Antrag zu stellen.
Kaufvertrag/Baugenehmigung wurde ab dem 01.01.2018 unterzeichnet/erteilt, nur für Familien mit mind. 1 Kind unter 18, nur für den allerersten Erwerb eines Hauses oder Neubaus, nur für Immobilien in Deutschland, die ab Erwerb mindestens 10 Jahre lang ununterbrochen selbst genutzt werden, und der Antragsteller darf zum Zeitpunkt des Antrags keine weitere Immobilie besitzen.
Hier geht es zum KfW – Zuschussportal, wo sie sich registrieren müssen und den Antrag auf Baukindergeld (KfW 424) stellen können, doch lesen sie bitte vorher den MErkzettel mit den Voraussetzungen durch, damit Sie und die KfW nicht unnötig arbeit haben.
Förderziel
Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.
Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn Sie das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke nutzen.
Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind.
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Sie erhalten eine Bestätigung über den Antragseingang. Nach dieser müssen Sie Ihre Identität nachweisen (siehe Punkt “Identifizierung”). Um die Einhaltung der Förderbedingungen nachzuweisen und die Auszahlungen zu erhalten, laden Sie die erforderlichen Nachweise im KfW-Zuschussportal hoch. Die Einhaltung der Förderbedingungen wird von der KfW anhand der im Zuschussportal hochgeladenen Nachweise geprüft.
Antragsteller und Kind
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). § 2 Absatz 5a Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Anforderungen an das Wohneigentum
Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie. Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50% dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören. Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein. Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.
Antragstellung
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.
Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Sie beantragen den Zuschuss online im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Anträge in anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden. Nach Antragseingang erhalten sie eine Antragsbestätigung durch die KfW.
Besondere Regelungen für die Antragstellung:
Ist Ihr Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, können Sie Ihren Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 stellen. Bei Einzug vor Produktstart gilt, dass Kinder gefördert werden, die zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern Sie Ihren Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen haben beziehungsweise im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erhalten haben, können Sie bis spätestens zum 31.12.2023 einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.
Identifizierung
Sie müssen Ihre Identität per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nachweisen, nachdem Sie eine Antragsbestätigung von der KfW erhalten haben.
Zuschuss erhalten – Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen
Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung weisen Sie als Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nach. Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die unten genannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.
Einkommensteuerbescheide
Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und – sofern vorhanden – des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen.
Meldebestätigungen
Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.
Grundbuchauszug
Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.
Auszahlung
Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Ihren Auszahlungstermin finden Sie auf der Auszahlbestätigung. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden neun Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.
Als Zuschussempfänger sind Sie verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich unter folgender Postanschrift oder per E-Mail unter 424@kfw.de zu informieren, wenn Sie die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst nutzen, das heißt wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung vermieten, verkaufen oder verpachten.
KfW
Niederlassung Bonn
Baukindergeld
53170 Bonn
Häufige Leserfragen zum Thema “Baukindergeld”
1. Was ist das Baukindergeld und wer kann es beantragen?
Baukindergeld ist eine staatliche Förderung in Deutschland, die Familien mit Kindern und Alleinerziehenden hilft, Wohneigentum zu erwerben. Sie können das Baukindergeld beantragen, wenn Sie ein Haus bauen oder eine Immobilie kaufen und dort selbst einziehen. Zudem müssen Sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, für das Sie Kindergeld erhalten. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf dabei bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
2. Wie viel Baukindergeld kann man bekommen und wie lange wird es gezahlt?
Das Baukindergeld beträgt 1.200 Euro pro Kind und Jahr und wird über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt. Das bedeutet, dass Sie für jedes Kind insgesamt 12.000 Euro über den gesamten Förderzeitraum erhalten können. Die Auszahlung erfolgt jährlich nach Beantragung und Bewilligung.
3. Wie und wo beantrage ich das Baukindergeld?
Das Baukindergeld wird bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt. Der Antrag kann online über das KfW-Zuschussportal gestellt werden. Beachten Sie, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach Einzug in die neue Immobilie gestellt werden muss. Im Antrag müssen Sie verschiedene Nachweise erbringen, etwa zur Identität, zum Einkommen und zum Eigentum.
4. Kann das Baukindergeld mit anderen Fördermitteln kombiniert werden?
Ja, das Baukindergeld kann grundsätzlich mit anderen Fördermitteln kombiniert werden, etwa mit günstigen Krediten der KfW oder mit Länderprogrammen. Es ist allerdings wichtig, die jeweiligen Förderbedingungen zu beachten und ggf. eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Kombination der Fördermittel zulässig und sinnvoll ist.