Kleinreparaturen müssen meist vom Mieter gezahlt werden
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Kleine in der Wohnung anfallende Maßnahmen zur Reparatur können lästig sein. Oftmals werden sie vom Mieter selbst erledigt und der Mieter trägt dabei auch die Kosten. Alle Modalitäten und Eventualitäten sollten im Mietvertrag jedoch festgelegt sein.
Kleinreparaturen sind oftmals vom Mieter selbst zu zahlen
Kleinere Reparaturmaßnahmen sind zwar oft vom Mieter selbst zu begleichen, jedoch nur, wenn dies auch der Vereinbarung im Mietvertrag entspricht. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin weist deutlich darauf hin, dass die zu reparierenden Gegenstände ebenso wie die maximalen Kosten für die Reparaturen seitens des Mieters klar in einem Formularmietvertrag definiert sein müssen.
Welche Einzelheiten im Mietvertrag geklärt werden sollten
In einem Mietvertrag sollten dann nur Alltagsgegenstände aufgeführt sein, die bei einem Schaden vom Mieter repariert werden sollten beziehungsweise für die er dann die Reparaturkosten zu tragen hat. Dies wären Gegenstände, die häufig in Gebrauch und auch zugänglich seien für den Mieter. Beispielsweise zählen Wasserhähne, Fenstergriffe, Türschlösser oder Lichtschalter dazu. Weitere anfällige Items in der Wohnung sind das WC (zum Beispiel der Spülkasten) und eine Einbauküche, welche noch Eigentum des Vermieters ist. Der Eigentümerverband erklärte außerdem, dass die Gesamtbelastung des Mieters durch kleinere anfallende Reparaturen geregelt und begrenzt sein müssten ebenso die Kosten der einzelnen Reparatur. Für das Engagieren eines Technikers, Handwerkers oder eines Reparaturdienstes ist stets der Vermieter verantwortlich, wenn der Mieter den Schaden nicht selbst beseitigen kann. Die Rechnung bekommt dann derjenige, welcher im Vertrag festgelegt ist.
Bis zu welcher Höchstgrenze ein Mieter Kleinreparaturen übernimmt
Laut Angaben des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland besteht für einen Mieter eine maximale Belastung von 100 Euro pro einzelner Reparatur. Die jährliche Gesamtbelastung für Kleinreparaturen dürfe nicht über neun Prozent der Jahreskaltmiete steigen. Des Weiteren gab der Verband an, dass im Falle einer einzigen Reparatur von 150 Euro und unter dem Umstand, dass im Mietvertrag eine Höchstsumme von 100 Euro vereinbart wurde, der Vermieter die gesamten Kosten der Reparatur tragen müsse.
Individuell geregelte Schäden / Reparaturen
Für individuell auftretende Probleme beziehungsweise Schönheitsfehler im Mietobjekt treffen der Mieter und der Vermieter ihre individuellen Vereinbarungen im Mietvertrag. Dazu zählen beispielsweise Schimmelflecken, welche vorher noch nicht im Mietobjekt waren oder Wände, die neu tapeziert beziehungsweise gestrichen werden müssen nach dem Auszug. Bei einer klaren Regelung im Mietvertrag sind beide Parteien klar im Bilde und die Wahrscheinlichkeit, dass eine Unklarheit vor Gericht kommen muss, sinkt. Daher ist es stets von Vorteil, Modalitäten und Eventualitäten zu sämtlichen Reparatur Maßnahmen im Mietvertrag genau aufzunehmen, um so eine grundlegende Klarheit zu schaffen.
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