Fehlerhafte Wasserabrechnung
Fehlerhafte Wasserabrechnung

Jedes Jahr, wenn Mieter wieder ihre Rechnung über die Nebenkosten erhalten, sollte diese Abrechnung genau geprüft werden. Denn immer wieder betonen die Mieterverbände, dass jede zweite Nebenkostenabrechnung mit Fehlern behaftet ist. Mietstreitigkeiten sind dann schon vorprogrammiert. Selbst bei genauer Umlegung und Abrechnung finden viele Mieter ihre Rechnung als zu hoch.

Da die Energie- und Wasserkosten immer teurer werden, will man als Mieter wenigstens eine faire und gerechte Abrechnung der Nebenkosten erhalten.

Ein Punkt, bei dem die Meinungen zwischen Vermieter und Mieter immer wieder auseinandergehen, ist der Wasserverbrauch. Oft wird nicht der tatsächliche Verbrauch berechnet, sondern der Wasserverbrauch wird nach Quadratmeterzahl der Wohnung oder nach Personenzahl einer Wohnung bestimmt. Der Grund ist der, dass in vielen Mietshäusern nicht jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler hat, und deshalb der Verbrauch anders umgelegt werden muss.

Viele Mieter reagieren besonders sensibel auf den Wasserverbrauch, da dieser einen großen Betrag in der Abrechnung ausmacht.

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Dies führt immer wieder zu Ärger zwischen Mietern, Nachbarn und Vermietern, obwohl die Regeln dafür festliegen.

Die rechtliche Grundlage für Wasserkosten

In der Betriebskostenverordnung ist festgelegt, dass der Wasserverbrauch zu den umlegbaren Betriebskosten zählt. Zu diesen Kosten zählen neben dem tatsächlichen Verbrauch auch die Abwassergebühren, die an den Verbrauch gekoppelt sind, die Kosten für Wasseruhren sowie die von der zuständigen Gemeinde festgelegten Gebühren für Oberflächenentwässerung und Regenwasser.

Gegebenenfalls können noch Kosten für eine private Aufbereitungsanlage oder für die Leerung einer Sickergrube umgelegt werden.

Die Umlage des Wasserverbrauchs

Im Mietvertrag ist festgelegt, ob der Wasserverbrauch nach Personenzahl oder nach Quadratmeterzahl umgelegt wird. Diese Festlegung ist für den Mieter bindend. Sagt der Mietvertrag nichts über die Umlegung des Wasserverbrauchs aus, so gilt in der Regel die Wohnungsgröße als Maßstab. Wer als Single in einer großen Wohnung lebt, kann sich dann schon benachteiligt fühlen, wenn er den gleichen Betrag für den Wasserverbrauch zahlen soll, wie eine vierköpfige Familie, die in einer gleich großen Wohnung lebt.

Ist ein Wasserzähler Vorschrift?

Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung für den Einbau einer Wasseruhr für jede Wohnung. Die Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und seit 1. Januar 2015 in Schleswig-Holstein sind in Neubauten Wasseruhren für jede Wohnung vorgeschrieben.

Sind Wasseruhren vorhanden, so müssen diese alle 6 Jahre geeicht werden. Auch die Kosten für diese Eichung sind auf die Mieter umlegbar. Ohne Eichung darf eine Wasseruhr nicht mehr für die Betriebskostenabrechnung verwendet werden.

Bei mehr eingesetzten Wasserzählern wären auch die Mietstreitigkeiten geringer.

Kosten für Warmwasser

Die Kosten für das Warmwasser gehören zu den Heizkosten. Auch diese Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist eine zentrale Heizungsanlage, die mindestens zwei Wohnungen versorgt.

Hält sich der Vermieter nicht an die Heizkostenverordnung und rechnet nicht verbrauchsabhängig ab, so steht dem Mieter das Recht zu, den Heizkostenanteil um 15% zu mindern.

Dasselbe gilt auch, wenn für den Warmwasserverbrauch kein Zähler vorhanden ist. Seit dem 1. Januar 2014 sind solche Zähler für den Warmwasserverbrauch allerdings vorgeschrieben.

Eine Ausnahmeregelung können Vermieter dann beanspruchen, wenn der Einbau eines solchen Warmwasserzählers mit hohen Kosten verbunden wäre. Hier muss im Einzelfall entschieden werden.

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